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   BGH, 23.06.1988 - III ZR 75/87   

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https://dejure.org/1988,1454
BGH, 23.06.1988 - III ZR 75/87 (https://dejure.org/1988,1454)
BGH, Entscheidung vom 23.06.1988 - III ZR 75/87 (https://dejure.org/1988,1454)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 1988 - III ZR 75/87 (https://dejure.org/1988,1454)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung einer Darlehensabrede - Bewertung als Teilstück eines finanzierten Abzahlungskaufs - Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AbzG § 1, § 5, § 6
    Rückabwicklung eines finanzierten Abzahlungskaufs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 163
  • NJW-RR 1989, 308 (Ls.)
  • MDR 1988, 1036
  • WM 1988, 1328
  • BB 1988, 2129
  • DB 1988, 2144
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.10.1971 - VIII ZR 14/70

    Finanzierter Abzahlungskauf; Rückabwicklung

    Auszug aus BGH, 23.06.1988 - III ZR 75/87
    Auch die Revision bezweifelt nicht, daß man hier diese Konsequenz aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 5 AbzG ziehen muß (vgl. BGHZ 45, 111, 112 [BGH 07.02.1966 - VIII ZR 240/63]/113; 57, 112, 114/115), wenn man zuvor die wirtschaftliche Einheit zwischen Kauf- und Darlehensvertrag und damit die Anwendung des Abzahlungsgesetzes im Verhältnis der Darlehensvertragsparteien bejaht hat.

    Die Rückabwicklung gemäß §§ 1, 2, 3 AbzG findet dann - wie bereits das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer statt (BGHZ 57, 112, 114 [BGH 06.10.1971 - VIII ZR 14/70]/115).

    Die Beklagte ist von ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung des Finanzierungsdarlehens befreit (vgl. BGHZ 57, 112, 115) [BGH 06.10.1971 - VIII ZR 14/70].

    Insoweit ist dem Berufungsgericht im Ansatz zuzustimmen; es stützt sich mit Recht auf die Rechtsprechung des erkennenden und des VIII. Zivilsenats, die es dem Käufer/Darlehensnehmer bei einem finanzierten Abzahlungsgeschäft gestattet, eine an den Verkäufer geleistete Anzahlung auch dem Darlehensgeber nach dessen Rücktritt in Rechnung zu stellen (BGHZ 47, 241; 57, 112, 115) [BGH 06.10.1971 - VIII ZR 14/70].

    Geldmittel, die gerade von dem Darlehensgeber stammen, der durch die Verwertung der Kaufsache die Rücktrittsfiktion des § 5 AbzG ausgelöst hat und der daher gegenüber dem Käufer zur Rückabwicklung nach §§ 1-3 AbzG verpflichtet ist, können nicht als Anzahlung des Käufers im Sinne der Entscheidungen BGHZ 47, 241; 57, 112, 115 [BGH 06.10.1971 - VIII ZR 14/70]behandelt werden.

  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 243/64

    Finanzierter Abzahlungskauf. Rückabwicklung

    Auszug aus BGH, 23.06.1988 - III ZR 75/87
    Hat bei einem finanzierten Abzahlungskauf der Darlehensgeber die verkauften Sachen an sich genommen und findet daher die Rückabwicklung gemäß §§ 1, 5 AbzG zwischen ihm und dem Käufer/Darlehensnehmer statt, so sind zu Lasten des Darlehensgebers auch Kaufpreiszahlungen aus Mitteln zu berücksichtigen, die der Käufer von anderen Darlehensgebern erhalten hat und zu deren Rückzahlung er verpflichtet bleibt, nicht dagegen Kaufpreiszahlungen aus dem Darlehen, von dessen Rückzahlung er aufgrund des Rücktritts befreit ist (Fortführung von BGHZ 47, 241).

    Insoweit ist dem Berufungsgericht im Ansatz zuzustimmen; es stützt sich mit Recht auf die Rechtsprechung des erkennenden und des VIII. Zivilsenats, die es dem Käufer/Darlehensnehmer bei einem finanzierten Abzahlungsgeschäft gestattet, eine an den Verkäufer geleistete Anzahlung auch dem Darlehensgeber nach dessen Rücktritt in Rechnung zu stellen (BGHZ 47, 241; 57, 112, 115) [BGH 06.10.1971 - VIII ZR 14/70].

    Anmerkung zu dem Senatsurteil BGHZ 47, 241 ausgeführt hat (WM 1967, 434, 440/441) - nicht durch eine besonders hohe Anzahlung gesichert; das muß er bedenken, bevor er seine Entscheidung trifft, ob er beim Darlehensvertrag verbleiben oder die Rücktrittsfolgen des § 5 AbzG auslösen will (BGHZ 47, 241, 245) [BGH 20.02.1967 - III ZR 243/64].

    Geldmittel, die gerade von dem Darlehensgeber stammen, der durch die Verwertung der Kaufsache die Rücktrittsfiktion des § 5 AbzG ausgelöst hat und der daher gegenüber dem Käufer zur Rückabwicklung nach §§ 1-3 AbzG verpflichtet ist, können nicht als Anzahlung des Käufers im Sinne der Entscheidungen BGHZ 47, 241; 57, 112, 115 [BGH 06.10.1971 - VIII ZR 14/70]behandelt werden.

  • BGH, 12.12.1984 - VIII ZR 179/83

    Vertrag über die Übernahme von Gaststätteninventar als finanzierter

    Auszug aus BGH, 23.06.1988 - III ZR 75/87
    Eine hinreichende Zahl von Verbindungselementen rechtfertigt die Feststellung, daß Inventarkauf und Darlehensvereinbarung trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 6 AbzG und zum Einwendungsdurchgriff bildeten (vgl. Senatsurteile BGHZ 83, 301; 91, 9 [BGH 26.03.1984 - II ZR 229/83]; BGH Urteile v. 25. Mai 1983 - VIII ZR 16/81 = NJW 1983, 2250 und vom 12. Dezember 1984 - VIII ZR 179/83 = WM 1985, 358): Der Abschluß beider Verträge stand nicht nur in engem zeitlichen Zusammenhang.

    Für eine derartige Vertragsverbindung im Rahmen eines Gaststättenpächterwechsels hat bereits der VIII. Zivilsenat in seinem Urteil vom 12. Dezember 1984 a.a.O. die Anwendung des Abzahlungsgesetzes bejaht.

  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 229/83

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

    Auszug aus BGH, 23.06.1988 - III ZR 75/87
    Eine hinreichende Zahl von Verbindungselementen rechtfertigt die Feststellung, daß Inventarkauf und Darlehensvereinbarung trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 6 AbzG und zum Einwendungsdurchgriff bildeten (vgl. Senatsurteile BGHZ 83, 301; 91, 9 [BGH 26.03.1984 - II ZR 229/83]; BGH Urteile v. 25. Mai 1983 - VIII ZR 16/81 = NJW 1983, 2250 und vom 12. Dezember 1984 - VIII ZR 179/83 = WM 1985, 358): Der Abschluß beider Verträge stand nicht nur in engem zeitlichen Zusammenhang.
  • BGH, 29.03.1984 - III ZR 24/83

    Widerrufsrecht nach § 1b AbzG beim finanzierten Abzahlungskauf

    Auszug aus BGH, 23.06.1988 - III ZR 75/87
    Eine hinreichende Zahl von Verbindungselementen rechtfertigt die Feststellung, daß Inventarkauf und Darlehensvereinbarung trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 6 AbzG und zum Einwendungsdurchgriff bildeten (vgl. Senatsurteile BGHZ 83, 301; 91, 9 [BGH 26.03.1984 - II ZR 229/83]; BGH Urteile v. 25. Mai 1983 - VIII ZR 16/81 = NJW 1983, 2250 und vom 12. Dezember 1984 - VIII ZR 179/83 = WM 1985, 358): Der Abschluß beider Verträge stand nicht nur in engem zeitlichen Zusammenhang.
  • BGH, 25.03.1982 - III ZR 198/80

    Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Kauf

    Auszug aus BGH, 23.06.1988 - III ZR 75/87
    Eine hinreichende Zahl von Verbindungselementen rechtfertigt die Feststellung, daß Inventarkauf und Darlehensvereinbarung trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 6 AbzG und zum Einwendungsdurchgriff bildeten (vgl. Senatsurteile BGHZ 83, 301; 91, 9 [BGH 26.03.1984 - II ZR 229/83]; BGH Urteile v. 25. Mai 1983 - VIII ZR 16/81 = NJW 1983, 2250 und vom 12. Dezember 1984 - VIII ZR 179/83 = WM 1985, 358): Der Abschluß beider Verträge stand nicht nur in engem zeitlichen Zusammenhang.
  • BGH, 25.05.1983 - VIII ZR 16/81

    Aufhebung eines Urteils aus formellen Gründen wegen ungenügenden Tatbestandes -

    Auszug aus BGH, 23.06.1988 - III ZR 75/87
    Eine hinreichende Zahl von Verbindungselementen rechtfertigt die Feststellung, daß Inventarkauf und Darlehensvereinbarung trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 6 AbzG und zum Einwendungsdurchgriff bildeten (vgl. Senatsurteile BGHZ 83, 301; 91, 9 [BGH 26.03.1984 - II ZR 229/83]; BGH Urteile v. 25. Mai 1983 - VIII ZR 16/81 = NJW 1983, 2250 und vom 12. Dezember 1984 - VIII ZR 179/83 = WM 1985, 358): Der Abschluß beider Verträge stand nicht nur in engem zeitlichen Zusammenhang.
  • BGH, 07.02.1966 - VIII ZR 240/63

    Abzahlungskauf

    Auszug aus BGH, 23.06.1988 - III ZR 75/87
    Auch die Revision bezweifelt nicht, daß man hier diese Konsequenz aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 5 AbzG ziehen muß (vgl. BGHZ 45, 111, 112 [BGH 07.02.1966 - VIII ZR 240/63]/113; 57, 112, 114/115), wenn man zuvor die wirtschaftliche Einheit zwischen Kauf- und Darlehensvertrag und damit die Anwendung des Abzahlungsgesetzes im Verhältnis der Darlehensvertragsparteien bejaht hat.
  • BGH, 16.09.1966 - VIII ZR 103/64

    Abschluss eines Kaufvertrages - Rücktritt von einem Kaufvertrag

    Auszug aus BGH, 23.06.1988 - III ZR 75/87
    Berücksichtigt man den Zweck des § 5 AbzG - den Käufer nämlich davor zu schützen, daß er den Besitz der Sachen verliert, trotzdem aber mit dem Kaufpreis belastet bleibt ( BGH Urteil v. 16. September 1966 - VIII ZR 103/64 - WM 1966, 1174, 1175) -, so darf es keinen Unterschied machen, ob er die Anzahlung aus eigenen Mitteln leisten konnte oder ob er sie sich zunächst von einem Dritten beschaffte, an den er sie aber inzwischen bereits zurückgezahlt hat oder noch zurückzahlen muß.
  • OLG Köln, 27.11.1996 - 2 U 51/96

    Gerichtliche Durchsetzung eines restlichen Darlehensrückzahlungsanspruchs aus

    Dem Käufer muß beim Abschluß des Kaufvertrages der Eindruck vermittelt werden, der - mit dem Verkäufer zusammenarbeitende - Darlehensgeber gewähre ihm das Darlehen nur, um ihm die Tilgung des Kaufpreises zu ermöglichen (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1072, 1073; NJW 1989, 163, 164 - m. w. N.).

    Die Klägerin hat die Vermietung/Verpachtung der Gaststätte - anders als die Brauerei in dem ähnlich gelagerten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falle NJW 1989, 163 f - nicht vermittelt; die Beklagte selbst hat sowohl die Initiative zum Vertragsabschluß mit dem Hauseigentümer/Vermieter ergriffen als auch die Vertragsbeendigung gegen eine Abstandszahlung vollzogen.

    Schließlich hat die Beklagte - anders auch als im besagten Falle BGH NJW 1989, 163 f - mit den jeweiligen Lieferanten selbst verhandelt und eigenverantwortlich kontrahiert.

  • OLG München, 28.06.2018 - 23 U 3561/17

    Schadensersatz aus außerordentlich gekündigtem Finanzierungsvertag

    Der Beklagte beruft sich schließlich ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundegerichtshofs zum finanzierten Abzahlungskauf (BGH, Urteil vom 23.06.1988 - III ZR 75/87 -, juris).
  • OLG Köln, 05.12.1994 - 12 U 75/94

    Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des VerbrKrG beim Neuwagenkauf

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Vereinbarung, wonach der Käufer und Darlehensnehmer zu keiner Zeit Verfügungsberechtigter des Kreditbetrages wird, und die sofortige Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes auf die finanzierende Bank gewichtige Indizien für das Vorliegen eines verbundenen Geschäftes sind (vgl. BGH NJW 1989, 163; Bü-low, a.a.0. Rdnr. 24 f.).
  • OLG Köln, 05.12.1994 - 12 U 68/94

    Kredit als als sogenanntes Existenzgründungsdarlehen im Sinne des § 1 Abs. 1

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  • OLG Stuttgart, 21.03.1989 - 6 U 57/88

    Widerruf eines finanzierten Abzahlungskaufs über eine Autowaschanlage;

    Kaufvertrag und Kreditvertrag stellten nämlich trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 6 AbzG dar (vgl. BGH NJW 1989, 163 m.w.N.).
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